Rechtsfragen für Spa- und Wellness-Professionals
Im Zusammenhang mit Spa und Wellness ergeben sich zwangsläufig auch rechtliche Fragen. Die dabei berührten Rechtsgebiete sind sehr unterschiedlich. Ein in sich geschlossenes "Wellness-Recht" gibt es formal nicht.
Eine große Rolle spielt unter anderem das Heilpraktikergesetz. Dürfen Wellnessmassagen zum Beispiel gegeben werden, um Schmerzen zu lindern? Andere Fragen befassen sich mit der Haftung im Schadensfall, mit den Ansprüchen beim Ausfall von Terminen oder bei Nichterscheien zu einem Termin, oder mit dem ganzen Komplex der Datensicherheit und des Datenschutzes, insbesondere dann, wenn es um sensible Informationen wie Gesundheitsdaten geht.
Der Deutsche Wellness Verband hat einen Verbandsjuristen, der sich mit den verschiedensten Rechtsfragen befasst, die im Zusammenhang mit Wellness auftreten. Hier veröffentlichen wir beispielhafte Antworten auf Rechtsfragen aus dem Kreis unserer Mitglieder.
Müssen (solo)selbständige Wellnessmasseur*innen Pflichtmitglied der Berufsgenossenschaft sein?
Die Zugehörigkeit eines Unternehmers bzw. einer Unternehmerin zu einer Berufsgenossenschaft als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung ist in Deutschland verpflichtend. Wenn jemand ein (Einzel-)Unternehmen für Wellness-Dienstleistungen wie z.B. Wellness-Massagen eröffnet, fordert also entsprechend die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) die Person und nicht nur die bei ihr angestellten Beschäftigten (!) zur Pflichtmitgliedschaft auf. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob die Tätigkeit haupt- oder nur nebenberuflich ausgeübt wird und ob es überhaupt weitere Beschäftigte in dem Unternehmen gibt.
Existenzgründer*innen - auch Einzelunternehmer *innen und Freiberufler*innen - müssen sich also bei einer Berufsgenossenschaft anmelden. Verschiedene Berufsgenossenschaften haben verschiedene Gefahrengruppen, die als eines von mehreren Merkmalen die Höhe des Beitrags beeinflussen. Von daher kann die Zugehörigkeit zu der richtigen Berufsgenossenschaft von finanzieller Bedeutung sein. Welche Berufsgenossenschaft ist für Wellness Professionals die richtige?
Versicherte Branchen der BGW sind beispielsweise die Bereiche Zahnmedizin, therapeutische Praxen, Kliniken, Humanmedizin, aber eben auch Beauty und Wellness.
Unsere Rückfragen bei der BGW haben ergeben, dass die Zuordnung im Wellnessbereich, wozu zum Beispiel auch Bäder- und Saunabetriebe gehören, manchmal nicht eindeutig ist. Wir empfehlen daher zur Sicherheit eine Einzelfallanfrage bei der Gesetzlichen Unfallversicherung.
Wir gehen davon aus, dass Wellnessmassagen etc. zu der Rubrik „Beauty und Wellness“ der BGW zählen. Auch die BGW selbst bestätigen, dass in aller Regel die Zuordnung zum Gesundheitswesen ist bei Massagen gegeben ist. Hierbei spielt es keine Rolle, dass die angebotenen Massagen ausdrücklich keine Heilbehandlungen sind, sondern nur zur Entspannung und für das Wohlbefinden dienen.
Fazit: Wer sich mit Wellnessmassagen selbständig macht oder es bereits ist, muss sich in der Regel bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege pflichtversichern.
Kann man Kindern und Jugendlichen eine Wellnessbehandlung geben, auch wenn sie ohne Begleitung eines Elternteils kommen?
Wenn ein Kunde um eine Behandlung bittet und der Anbieter einwilligt, kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Behandlungsverträge mit Kindern unter 7 Jahren sind allerdings nichtig bzw. ungültig, da Kinder unter 7 Jahren laut Gesetz geschäftunfähig sind.
Für Verträge mit Minderjährigen von 7 bis 17 Jahren ist das Einverständnis der Eltern erforderlich. Werden trotzdem Behandlungen durchgeführt, besteht das Risiko, sein Honorar nicht zu bekommen bzw. seinen Honoraranspruch nicht durchsetzen zu können, wenn auch eine nachträgliche Einwilligung der Eltern nicht erfolgt.
Daneben besteht immer das Risiko, dass die Wellnessbehandlung (Massage, Kosmetik, u.ä.) zu einem körperlichen oder gesundheitlichen Schaden beim Kind oder Jugendlichen führt. Das Kind oder der Jugendliche kann oftmals die möglichen Risiken von Behandlungen nicht einschätzen. Liegt keine Genehmigung der Eltern vor, muss der Behandler in diesen Fällen mit zivilrechtlichen und/oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Fazit: Wellnessbehandlungen für Kinder oder Jugendliche sollten nicht ohne ausdrückliche Einwilligung der Eltern erfolgen.
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