Wellness-Beiträge



Wellness-Recht: Brauchen Wellness- und Spa-Betriebe einen Gesundheitsfragebogen?

Noch bevor der erste ärztliche Kontakt stattfindet, erhält man am Empfang einen Bogen mit Fragen zu seiner medizinischen Vorgeschichte, auch Anamnesefragebogen genannt. Die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen zur Krankheitsgeschichte soll die richtige Diagnose und die beste Behandlung erleichtern. Was im Verhältnis Arzt-Patient so logisch und verständlich klingt, mag in einem Spa oder in einem Wellnessmassage-Betrieb Bedenken erzeugen. Hier geht es nicht um Heilbehandlungen. Die Kundschaft will durch Massagen und andere Wellnessanwendungen ihr Wohlbefinden verbessern. Eine Krankheitsdiagnose wird nicht gestellt. Daraus wird geschlossen, dass Wellnessmassagen nur am gesunden Menschen angewendet werden dürfen. Gleichwohl können diese Massagen am gesunden Körper erhebliche Schäden anrichten.



Von Lutz Hertel, geschäftsführender Vorsitzender des Deutschen Wellness Verbands und Günther Fesselmann, Rechtsanwalt und Jurist des Deutschen Wellness Verbands

Wer kennt sie nicht, die Fragebögen zur gesundheitlichen Anamnese in einer Arztpraxis. Noch bevor der erste ärztliche Kontakt stattfindet, erhält man am Empfang einen Bogen mit Fragen zu seiner medizinischen Vorgeschichte, auch Anamnesefragebogen genannt. Die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen zur Krankheitsgeschichte soll die richtige Diagnose und die beste Behandlung erleichtern. Die Antworten sind freiwillig und unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht. Hierauf wird in dem Fragebogen ausdrücklich hingewiesen.

Abgrenzung der Wellnessmassage zu medizinischen Leistungen

Was im Verhältnis Arzt-Patient so logisch und verständlich klingt, mag in einem Spa oder in einem Wellnessmassage-Betrieb Bedenken erzeugen. Hier geht es nicht um Heilbehandlungen. Die Kundschaft will durch Massagen und andere Wellnessanwendungen ihr Wohlbefinden verbessern. Daher gehören Wellnessmasseurinnen und -masseure auch nicht zu den staatlich anerkannten Heil(hilfs)berufen, wie medizinische Masseure/-innen, Physiotherapeuten/-innen, Heilpraktiker/-innen und Ärzte/Ärztinnen. Die Wellness-Behandlung soll der Gesunderhaltung und Gesundheitsförderung dienen. Eine Krankheitsdiagnose wird nicht gestellt. Daraus wird geschlossen, dass Wellnessmassagen nur am gesunden Menschen angewendet werden dürfen. Man muss sich zusätzlich vor Augen führen, dass es in Deutschland erlaubt ist, Wellnessmassagen grundsätzlich ohne jegliche Ausbildung beruflich auszuüben. Gleichwohl können diese Massagen am gesunden Körper erhebliche Schäden anrichten.

Mitwirkungspflichten auch bei Wellnessmassagen

Vor diesem Hintergrund scheint einerseits das Bedürfnis der Kundschaft nach einer fachgerechten und unschädlichen Behandlung gerechtfertigt, andererseits aber auch das Bedürfnis der behandelnden Personen, nicht mit unberechtigten Schadenersatz-/Schmerzensgeldansprüchen überzogen zu werden. Diesen beiderseitigen Interessen trägt der Einsatz eines Gesundheitsfragebogens in einem Wellnessmassage-Betrieb bzw. in einem Spa Rechnung. Der Gesundheitsfragebogen wird zum Bestandteil des zwischen behandelten und behandelnden Personen geschlossenen Vertrages. Während es sich bei dem Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient um einen Vertrag eigener Art handelt (sog. Behandlungsvertrag), der in den §§ 630 a bis 630 h des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt ist, handelt es sich bei dem Vertrag über eine Wellnessmassage um einen einfachen Dienstvertrag.

Im Verhältnis zwischen Arzt und Patient regelt § 630 c Abs. 1 BGB: „Behandelnder und Patient sollen zur Durchführung der Behandlung zusammenwirken.“ Zu dieser gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht des Patienten gehört, dass die notwendigen Informationen zu seiner Person und seiner körperlichen Verfassung mitgeteilt werden, um die medizinisch notwendigen Maßnahmen zu ermöglichen. Der Anamnesebogen stellt damit einen wichtigen Grundstein einer erfolgreichen Diagnose und Behandlung dar.

Nichts anderes kann bei einem Gesundheitsfragebogen im Rahmen einer Wellnessmassage gelten. Zwar handelt es sich bei einer Wellnessmassage um keine Heilbehandlung. Die massierenden Personen dürfen keine Diagnose stellen, sie verfolgen das Ziel, Wohlbefinden und Entspannung zu verbessern. Aber auch hier leisten die wahrheitsgemäßen und vollständigen Antworten in Bezug auf mögliche Risiken und Kontraindikationen die Gewähr einer Behandlung möglichst ohne körperliche Schäden.

Dürfen sich massierende Personen allein auf die Angaben im Fragenbogen stützen?

Die Angaben in einem Gesundheitsfragebogen sind freiwillig. Wie aber ist die Rechtslage, wenn Kunden/-innen die Beantwortung der Fragen generell oder nur einzelne Antworten verweigern? Was passiert, wenn die Fragen nachweislich falsch beantwortet werden?
Diese Überlegungen werden dann relevant, wenn es durch die Behandlung zu Gesundheitsschäden und in der Folge zu Haftpflichtansprüchen gegen die massierende Person kommt. Zwar ist die Mitwirkungspflicht nur bei medizinischen Behandlungen von Patienten gesetzlich geregelt. Durch eine Analogie kann die Mitwirkungspflicht aber auch auf das Vertragsverhältnis bei Wellnessbehandlungen angewendet werden. Eine falsche oder unvollständige Antwort auf eine im Fragebogen gestellte Frage stellt einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht dar. Im Rahmen eines Haftpflichtprozesses wird diese Obliegenheitsverletzung der Kundin bzw. dem Kunden angelastet. Im schlimmsten Fall kann dadurch ein Haftpflichtanspruch versagt werden. Soweit die Beantwortung der Fragen vollständig bzw. teilweise verweigert wird, muss im Einzelfall zudem darüber entschieden werden, ob die Behandlung überhaupt durchgeführt werden kann.

Spätestens an dieser Stelle kommt es auf die Fähigkeiten der massierenden Person an. Denn selbst die vollständige und zunächst als richtig zu unterstellende Beantwortung der Fragen entbindet die Wellness-Fachkräfte nicht von ihrer Aufgabe, ihrerseits Gesundheitsrisiken durch eigene Urteilsbildung über die zu behandelnden Personen und deren Körper auszuschließen. Je besser sie ausgebildet, je größer ihre fachliche Kompetenz ist, desto geringer ist auch das Risiko, den Köper oder die Gesundheit der zu behandelnden Personen zu schädigen.

Aber wie sieht das Anforderungsprofil gut ausgebildeter Wellnessmassage-Fachkräfte aus? Was beinhaltet eine gute Wellnessmassage-Ausbildung? Das Erlernen und Beherrschen der verschiedenen Massagegriffe reichen allein sicher nicht. Erforderliche Kenntnisse über Physiologie, Anatomie und Pathologie, die in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vom zuständigen Bildungsträger vermittelt werden, zählen zu den zwingenden Anforderungen. Die Vermittlung der Kenntnisse vom menschlichen Körper unterscheidet sich dabei grundsätzlich nicht von der Ausbildung in den staatlich anerkannten Heilberufen. Denn es kann keine Rolle spielen, ob die Massage an einem kranken oder gesunden Menschen erfolgt.

Wer auf den Gesundheitsfragenbogen verzichtet, handelt fahrlässig

Die Tatsache, dass eine Wellnessmassage nur zur Verbesserung des Wohlbefindens und der Entspannung durchgeführt wird, kann zu der Annahme verleiten, auf die Verwendung eines Gesundheitsfragebogens zu verzichten. Diese Sicht erscheint fahrlässig. Kommt es durch die Wellnessmassage zu einem Gesundheits- oder Körperschaden, kann eine unvollständige oder gar falsche Antwort im Fragebogen die behandelnde Person in einem Haftpflichtprozess entlasten. Es liegt ein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht vor. Ein Nachbesserungsrecht besteht indes nicht. Der Kunde kann gegenüber der behandelnden Person bzw. gegenüber dem Spa direkt Schadenersatzansprüche erheben. Die Verwendung eines Gesundheitsfragebogens erscheint daher obligatorisch. Vor diesem Hintergrund können die in einer Praxis oder einem Spa tätigen Fachkräfte nicht eigenmächtig auf seine Verwendung verzichten.

Der Spa-Betrieb bzw. die Spa-Managerin oder der Spa-Manager als sein Vertreter hat im Rahmen des Weisungsrechts sicherzustellen, dass der Fragebogen von den Mitarbeitenden obligatorisch eingesetzt und ordnungsgemäß ausgefüllt wird. Verstoßen Mitglieder des Teams gegen diese Weisung, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer (fristlosen) Kündigung des Arbeitsvertrages nach sich ziehen.

Es gibt Spa- und Praxis-Gäste, die nicht nur einmal, sondern regelmäßig und über längere Zeiträume Wellnessdienstleistungen in diesem Betrieb in Anspruch nehmen und sich beispielsweise regelmäßig massieren lassen. Wie oft sollte ein Gesundheitsfragebogen in diesem Fall ausgefüllt werden? Verbindliche zeitliche Vorgaben gibt es nicht. Auch hier darf man wieder auf das Verhältnis Arzt/Patient zurückgreifen. Das Robert-Koch-Institut empfiehlt bei ärztlichen Anamnesefragebögen eine Aktualisierung in regelmäßigen Abständen. Eine Aktualisierung spätestens alle zwei Jahre wird favorisiert. Allerdings obliegt den Gästen abgesehen davon eine Mitteilungspflicht, wenn es seit der letzten Behandlung nennenswerte Änderungen ihres Gesundheitszustandes gegeben hat.

Notwendige Inhalte eines Gesundheitsfragebogens

Eine der Kernfragen ist die inhaltliche Gestaltung eines Gesundheitsfragebogens. Worauf darf nicht verzichtet werden? Zunächst bedarf es des Hinweises in dem Fragebogen, dass die Beantwortung der Fragen freiwillig erfolgt. Daneben sollten darüber aufgeklärt werden, dass die Daten aus dem Fragebogen gespeichert und nicht an Dritte weitergegeben werden. Auch ein Hinweis auf die Aufbewahrungsfrist sollte erfolgen. Eine gesetzliche Vorgabe, wie lange ein Gesundheitsfragebogen aufzubewahren ist, gibt es allerdings nicht. In Arztpraxen werden Patientenakten geführt, die auch die Dokumentation über die Anamnese beinhalten und nach § 630 f Abs. 3 BGB 10 Jahre aufzubewahren sind. Im Unterschied zum Wellnessmasseur ist der Arzt zum Führen einer Patientenakte gesetzlich verpflichtet. So erscheint im Wellnessbereich eine deutlich geringere Aufbewahrungsfrist für Gesundheitsfragebögen als freiwillige Verpflichtung von 3 Jahren gerechtfertigt zu sein.

Obwohl es sich um einen Gesundheitsfragebogen handelt, werden Fragen nach (Vor)Erkrankungen und körperlichen Leiden und der Einnahme von Medikamenten gestellt. Um welche Fragen handelt es sich dabei genau? Auf welche Fragen kann verzichtet werden? Viele Fragebögen erscheinen auf den ersten Blick überladen. Es gäbe die Möglichkeit, die Art und die Anzahl der Fragen von den unterschiedlichen Massagearten abhängig zu machen. Für eine Unterscheidung könnte sprechen, dass die Einwirkung auf den Körper bei einer Thai-Massage oder Akupressur-Massage intensiver ist als beispielsweise bei einer Klangmassage, die mit feinen Vibrationen von Schalen auf dem Körper arbeitet. Andererseits schaden „zu viel gestellte Fragen“ nicht, soweit sie für die Praxis- oder Spa-Gäste zeitlich noch beantwortbar sind und zur individuellen Massagebehandlung einen fachlich nachvollziehbaren Bezug haben. Denn lieber eine unwichtige Frage zu viel stellen, als auf eine wichtige Frage verzichten!

Der Deutsche Wellness Verband e.V. hat ein Muster für einen solchen Gesundheitsfragebogen im Zusammenhang mit Wellnessmassagen entwickelt. Dieser Fragebogen steht den Mitgliedern des Verbandes kostenlos zur Verfügung.

Korrekter Umgang mit den Datenschutzbestimmungen

Die Antworten auf die im Gesundheitsfragebogen gestellten Fragen sind Gesundheitsdaten und damit personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO. Diese werden erhoben und gespeichert. Gäste in einem Spa oder in einer Massagepraxis müssen dem zustimmen.
Um den Datenschutz auf diesem sensiblen Gebiet zu gewährleisten, muss zudem entschieden werden, ob in der Praxis bzw. in dem Spa ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist. Zumindest für Einzelpraxen mit nur einer massierenden Person würde das eine aufwändige und kaum umzusetzende Verpflichtung bedeuten. Die Frage lässt sich allerdings nicht eindeutig aus dem Gesetz beantworten.

Ausgangspunkt ist hier Art. 37 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 9 DSGVO. Danach bedarf es auf jeden Fall eines Beauftragten für den Datenschutz, wenn die Kerntätigkeit des Verantwortlichen in der umfangreichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten besteht. Die Frage, die sich anschließt, ist, ob in einer Einzelpraxis, also in einer Praxis mit einem Massierenden, „umfangreiche“ Gesundheitsdaten verarbeitet werden.

Der unbestimmte Begriff „umfangreich“ ist auszulegen, da er nicht legal definiert wird. Korrespondierend zu der DSGVO wurden 173 so genannte Erwägungsgründe formuliert. Bei den Erwägungsgründen handelt es sich um Ziele, die mit den Artikeln der DSGVO verfolgt werden sollen. Sie sind zwar keine Rechtsnormen. Sie dienen aber dazu, die Rechtsnormen der DSGVO zu interpretieren bzw. auszulegen. Der Begriff „umfangreich“ wird im Erwägungsgrund Nr. 91 negativ geregelt. Danach handelt es sich nicht um eine umfangreiche Verarbeitung personenbezogener Daten von Patienten, wenn die Verarbeitung durch einen einzelnen Arzt bzw. eine einzelne Ärztin oder sonstigen Angehörigen eines Gesundheitsberufs erfolgt. Auch wenn der Erwägungsgrund Nr. 91 die Erforderlichkeit einer Datenschutz-Folgenabschätzung regelt und das Verhältnis Arzt-Patient betrifft, kann man diese Regelung unseres Erachtens auch auf den Datenschutzbeauftragten analog anwenden. Ebenso wird man diese Interpretation des Begriffes „umfangreich“ auch im Wege der „doppelten“ Analogie auf eine Einzelmassagepraxis mit einem Massierenden übertragen können.

Sind die Datenschutz-Anforderungen an Arztpraxen auch auf Wellnessmassage-Betriebe übertragbar?

Art. 37 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 9 DSGVO setzt dem Wortlaut nach voraus, dass ein Datenschutzbeauftragter ebenfalls zu benennen ist, wenn die Kerntätigkeit der verantwortlichen Personen in der umfangreichen Verarbeitung von Gesundheitsdaten besteht.
Für eine Arztpraxis wird dies unterschiedlich betrachtet. Aber auch wenn man die umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten in einer Arztpraxis zur Erstellung einer Diagnose als Kernaufgabe bezeichnen würde, kann man diese Schlussfolgerung nicht 1:1 auf eine Massagepraxis oder ein Spa übertragen. Die massierenden Personen in einem Wellness-Betrieb erstellen keine Diagnose, sie arbeiten mit dem Ziel, Wohlbefinden und Entspannung zu verbessern. Der Gesundheitsfragebogen mit all seinen Antworten dient lediglich der Vorbeugung möglicher Gesundheitsschäden durch eine Wellnessmassage. Vor diesem Hintergrund stellt das Massieren die Kerntätigkeit dar. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten kann demgegenüber allenfalls als Nebentätigkeit eingestuft werden.

Allerdings ist es nicht immer so, dass in einer Massagepraxis nur eine massierende Person arbeitet. Viele Praxen haben neben diversem weiteren Personal auch weitere massierende Beschäftigte. Ist in diesen Praxen dann ein Datenschutzbeauftragter zu benennen?  Dies hängt von der Größe des Betriebs ab.

Der Gesetzgeber gibt in § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Schwelle vor. Danach ist ein Datenschutzbeauftragter zwingend zu benennen, wenn mindestens zehn Personen ständig an der automatisierten Verarbeitung personenbedingter Daten beteiligt sind. Mitzuzählen sind im Hinblick auf eine Massagepraxis die angestellten Massierenden selbst, freie Mitarbeiter/-innen, Auszubildende, aber auch Rezeptions- und Verwaltungsangestellte, nicht aber Reinigungskräfte, da diese normalerweise keinen Zugriff auf Gesundheitsdaten haben.

Wird die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber bei der Berechnung der gesetzlichen Schwelle mitgezählt? Das Gesetz spricht unmissverständlich von „beschäftigten“ Personen. Nach der Legaldefinition des § 26 Abs. 8 BDSG sind Beschäftigte im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildende“ aber eben nicht die Praxisinhaber/-innen und vertretungsberechtigten Personen einer Organisation. Diese sind nicht beschäftigt, sondern „beschäftigend“. Also: Massagepraxen mit zehn oder mehr Beschäftigten müssen einen Datenschutzbeauftragten benennen. Massagepraxen mit weniger als zehn Beschäftigten benötigen keinen Datenschutzbeauftragten.

 

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