Wellness-Beiträge



Vorsicht, Therapeut!

Die Bezeichnung „Therapeut“ vor dem Hintergrund des Heilpraktikergesetzes

Verfasser: Rechtsanwalt Günter Fesselmann, Rechtsexperte des Deutschen Wellness Verbands e.V.

Die Bezeichnung „Therapeut“ ist in Deutschland gesetzlich nicht geschützt. Dies gilt sowohl für den Begriff als solchen, als auch in Verbindung mit bestimmten tätigkeitserklärenden Ergänzungen. Andererseits existieren auf dem Gebiet der Therapie die gesetzlich geschützten Berufsbezeichnungen wie Arzt, Heilpraktiker, Psycho- und Physiotherapeut. Deren gesetzlicher Schutz ist im Heilpraktikergesetz (HPG), Psychotherapeutengesetz (PsychthG) und Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) verankert.
 
Wer darf sich als Therapeut bezeichnen?

Ein Therapeut (griechisch: der Behandler) ist ein Anwender therapeutischer Verfahren.
Nun haben sich gerade auf dem boomenden Wellnessmarkt zahlreiche Anwender herausgebildet, die sich beispielsweise Fußreflexzonen-Massagetherapeut oder ganz allgemein Wellnesstherapeut nennen und Behandlungen am Menschen ausführen. Unabhängig von dem gesetzlichen Schutz suggeriert der Begriff, der Behandler führe eine heilkundliche Behandlung aus. Nach der Legaldefinition ist unter Heilkunde jeder berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden zu verstehen. Wenn aber die Bezeichnungen Therapeut und Heilkunde miteinander korrespondieren, dann darf sich nur derjenige als Therapeut bezeichnen, der Heilkunde ausüben darf.
 
Nach §1 Abs.1 HPG ist die Ausübung der Heilkunde ohne Erlaubnis verboten und nur dem approbierten Arzt und dem Heilpraktiker mit Erlaubnis vorbehalten. Das HPG scheint insoweit abschließend zu sein. Eine Ausnahme bildet der Psychotherapeut.

Nach dem in 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz beinhaltet die Psychotherapie „jede mittels wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist.“ (vgl. §1 Abs.3 PsychThG). Der Psychotherapeut bedarf zur Ausübung der Heilkunde einer staatlichen Anerkennung, der sogenannten Approbation.
Damit ist klargestellt, dass neben dem approbierten Arzt und Heilpraktiker mit entsprechender Erlaubnis der approbierte Psychotherapeut Heilkunde ausüben darf. Wie verhält es sich aber mit den anderen Berufsgruppen, die sich ebenfalls Therapeuten nennen?

Sonderfall „Physiotherapeuten“: Das Koblenzer Urteil

Der Physiotherapeut ist nach den Ausbildungszielen des Masseur- und Physiotherapeutengesetz (MPhG) befähigt, „durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen.“ Danach übt auch der Physiotherapeut Heilkunde aus. Soweit diese Tätigkeit aufgrund einer ärztlichen Verordnung durchgeführt wird, ist dies unschädlich und stellt keinen Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz dar. Wie aber ist die Rechtslage, wenn der Physiotherapeut seine heilkundlichen Leistungen gegenüber einem Patienten erbringen will, bei dem der Arzt keine weitere Verordnung ausstellen will bzw. kann, der Patient aber bereit ist, die Kosten der Behandlung selbst zu übernehmen?

Grundsätzlich bedeutet dies einen Verstoß gegen das HPG. Das Oberverwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 21.11.2006 (AZ. 6 A 1027/06 OVG) einer Klage von zwei Physiotherapeuten stattgegeben, die auf Erteilung einer auf ihren Tätigkeitsbereich der Physiotherapie beschränkte Zulassung nach dem HPG geklagt hatten. Das Gericht führte in den Entscheidungsgründen aus, das die Ausübung der Physiotherapie zwar als heilkundliche Leistung im Sinne des HPG zu sehen sei. Diese Leistung erfordere medizinische, also heilkundliche, Fähigkeiten und könne zu gesundheitlichen Schäden führen. Allerdings hätten die Klägerinnen auf ihrem Tätigkeitsgebiet, für die sie die Erlaubnis nach dem HPG begehrten, ihre Fähigkeiten durch eine staatliche Prüfung (vgl. § 9 MPhG) unter Beweis gestellt. Vor diesem Hintergrund müsse das aus dem Jahre 1939 stammende Heilpraktikergesetz den gegenwärtigen Verhältnissen angepasst werden.
 
Aber Vorsicht! Damit ist es dem Physiotherapeuten nicht per se erlaubt, ohne ärztliche Verordnung tätig zu werden. Um einen Verstoß gegen das HPG und einer eventuellen Strafbarkeit zu begegnen, bedarf es der Erlaubnis der zuständigen Gesundheitsbehörde.

Welchen Eindruck hat der Behandelte?

Gilt gleiches bei dem Fußreflexzonentherapeuten, dem Massage- oder Wellnesstherapeuten?
Diese Berufsgruppen besitzen weder eine Approbation, noch eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Andererseits indiziert der Begriff Therapeut, der Behandler, übe Heilkunde aus (sogenannte Eindruckstheorie). Unerheblich ist, ob wirklich Heilbehandlung ausgeübt wird. Dann aber führt die Bezeichnung als solche schon zu einem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz. Die Sanktionen reichen von einer strafrechtlichen Verurteilung bis zu einem Tätigkeitsverbot. Auf jeden Fall ist diesen Berufsgruppen anzuraten, dem Kunden einen aufklärenden Hinweis zu geben, dass die betreffende Tätigkeit keine Heilkunde beinhaltet und eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt.

Hinweis: Mitglieder des Deutschen Wellness Verbandes werden bei individuellen, konkreten juristischen Fragen rund um „Wellness-Recht“ kostenlos beraten (Erstberatung).
 
 

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